Die Gläubigerin hat diesen im vorinstanzlichen Verfahren denn auch ausführlich geschildert und mit dutzenden Akten untermauert, ohne dass sie dabei nur ansatzweise in der Lage zu sein scheint, einen allfälligen Anspruch, geschweige denn die Rolle des Beschwerdeführers in der Angelegenheit, konkret zu schildern. Die Gläubigerin zeichnete vor Vorinstanz denn auch wiederholt das Bild eines korrupten "Umfelds" von U.D. bzw. dessen "Berater und Anwälte" als Verantwortliche.