vgl. vorstehend E. 4.2). Dies ist gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungsund Konkurskommission nicht der Fall. Umso mehr, als dass der eingangs erwähnte Kontrollstreit im Ausland wie auch in der Schweiz bereits seit Jahren Gegenstand intensiver gerichtlicher Auseinandersetzung war und ist. - 15 -