So ist im Beschwerdeverfahren etwa auch nicht zu klären, ob die Gläubigerin zur Geltendmachung von (Schadenersatz-) Forderungen legitimiert ist, d.h. vorliegend namentlich, ob diese Alleinaktionärin der C. AG ist und den Schaden in dieser Stellung überhaupt geltend machen könnte. Eine andere Beurteilung wäre etwa denkbar, wenn nicht einmal ansatzweise dargestellt worden wäre, inwiefern der Schuldner und der Gläubiger in einer rechtlichen Beziehung gestanden hätten, die eine entsprechende Forderung hätte begründen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2 und 4.4).