dem Hintergrund des vorgenannten Schadenspotenzials (u.a. Umfang der Hypotheken, Darlehen der B., Verkaufswert der C.) als provisorische Bezifferung ohne weiteres gerechtfertigt" (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 55). Wie erwähnt erfolgte die angebliche Planung des Verkaufs der C. AG gemäss der Schilderung der Gläubigerin aber erst nach Abtritt des Beschwerdeführers, und es ergibt sich gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hinsichtlich der Darlehen und Hypotheken gerade nicht, inwiefern ein Schädigungspotenzial in der geltend gemachten exorbitanten Höhe bestanden haben sollte.