Sonstige Umstände, die in irgendeiner Weise wenigstens ansatzweise eine Forderungsgrundlage für den geltend gemachten Betrag von Fr. 100 Mio. bilden könnten, wie etwa eine Zweckentfremdung der durch die C. AG aufgenommenen Gelder oder eine sonstige Schädigung der Gläubigerin oder der C. AG durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der C. AG (vgl. etwa im Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 2.1), werden gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht behauptet. Die Gläubigerin brachte diesbezüglich vor Vorinstanz lediglich vor, der Betrag sei "vor