Beilage 10 zur Stellungnahme vom 5. Mai 2022). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur während ca. eineinhalb Jahren für die C. AG tätig war, ist auch damit gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht ansatzweise plausibel, inwiefern der Gläubigerin oder der C. AG eine Forderung in Höhe von 100 Mio. zustehen sollte. - 14 -