Schliesslich bringt die Gläubigerin vor, der Beschwerdeführer habe sich für seine Tätigkeit in der C. AG auch "fürstlich" entschädigen lassen. Gemäss dem von der Gläubigerin vor Vorinstanz eingereichten Schreiben habe sich die Festvergütung auf Fr. 200'000.00 p.a. belaufen (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 38; Beilage 10 zur Stellungnahme vom 5. Mai 2022).