Bei der Aufnahme von Hypothekardarlehen handelt es sich grundsätzlich um eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit, wie sie in einer Immobiliengesellschaft wie der C. AG anfällt. Allenfalls könnte unnötiger bzw. geschäftsmässig nicht begründeter Finanzaufwand geltend gemacht werden. Dies wurde aber gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission weder behauptet, noch erschliesst sich im Entferntesten, inwiefern dies eine Forderung der Gläubigerin oder der C. AG im Umfang von Fr. 100 Mio. begründet hätte.