Gleiches trifft auf die angeblich aufgenommenen Hypotheken von Fr. 100 Mio. bei der I. zu. Gemäss Gläubigerin sei der Beschwerdeführer während mindestens einer dieser Hypothekenaufnahmen in Höhe von Fr. 35 Mio. im Verwaltungsrat der C. AG gewesen (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 36 und 38). Offenkundig bewirkt die Aufnahme von Hypotheken aber nicht etwa einen Schaden, jedenfalls nicht ohne Weiteres, zumal der Darlehensschuld immer auch eine Darlehensgewährung gegenübersteht. Bei der Aufnahme von Hypothekardarlehen handelt es sich grundsätzlich um eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit, wie sie in einer Immobiliengesellschaft wie der C. AG anfällt.