Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe als Vertreter der C. AG eine Abänderung der von der Gläubigerin an diese gewährten Darlehen (im Umfang von ca. Fr. 80 Mio.) unterzeichnet (Stellungnahme vom 5. Mai 2022 Rz. 33). Die Gläubigerin führte gemäss der Mehrheitsauffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aber mit keinem Wort aus, inwiefern ihr oder der C. AG deswegen eine Forderung bzw. ein Schadenersatzanspruch zustehen sollte, geschweige denn in der Höhe von Fr. 100 Mio.