AG der Fall gewesen. Inwiefern die Gläubigerin bzw. die C. AG diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat und CEO eine Forderung erlangt haben sollen, ergibt sich nicht ansatzweise. Namentlich ist nicht vorstellbar, inwiefern bereits die Annahme der Wahl als Verwaltungsrat der C. AG im Frühjahr 2017 eine Forderung in Höhe von Fr. 100 Mio. begründet haben soll, selbst wenn diese tatsächlich in Verletzung des Gesetzes und der Statuten erfolgt sein sollte.