5.2. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer mit GV-Beschluss vom 27. März 2017 in den Verwaltungsrat der C. AG gewählt. Ab Ende November 2018 übte er diese Funktion unbestrittenermassen nicht mehr aus (vgl. Beilage 15 zur Stellungnahme vom 5. Mai 2022). Soweit seitens der Gläubigerin vor Vorinstanz irgendwelche angeblichen Anspruchsgrundlagen vorgebracht wurden, die die Zeit nach dessen Amtsausübung betreffen, wurden entsprechende Forderungen nach Gesagtem gar nicht rechtsgültig in Betreibung gesetzt. Für die Frage, ob die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgte, können solche auch nicht einfach "nachgeschoben" werden.