3.2. In der Sache verweist die Gläubigerin in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 im Wesentlichen auf den ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheid der Vorinstanz. Zusammengefasst bringt sie vor, die Betreibung hätte der Unterbrechung der Verjährung gedient und es sei vorliegend nicht über die materielle Begründetheit der Forderung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wolle mit seiner Beschwerde bloss einen materiellen Forderungsprozess "abklemmen", zumal er selbst anerkenne, dass der Anspruch sonst verjähren würde (Vernehmlassung S. 9). Der Beschwerdeführer versuche weiter, seine Funktion bei der G. AG unter den Teppich zu kehren (Vernehmlassung S. 13 und 15).