angeblicher CEO der C. AG" genüge in keiner Weise. Damit solle kaschiert werden, dass es der Gläubigerin höchstens um die Geltendmachung eines sog. Reflexschadens gehe, den sie gemäss Bundesgerichtspraxis aber nicht direkt gegenüber einem Organ geltend machen könne (Beschwerde S. 7 f.).