Ohnehin fehle es der Gläubigerin an der Aktivlegitimation (Beschwerde S. 5 ff.). Schliesslich sei die Gläubigerin gehalten, den Forderungstitel, auf welchen sie sich stützt, zu nennen und den Forderungsgrund zu umschreiben. Daran fehle es vorliegend. Eine Betreibung erweise sich als anfechtbar, wenn der Forderungsgrund ungenügend umschrieben worden sei. Entgegen der bundesgerichtlichen -9-