Aus dem Verfahren ergebe sich kein einziger Hinweis, ob die Höhe der Forderung in irgendeinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bzw. CEO stehe. Die Höhe der Forderung erweise sich als reines Phantasieprodukt, das in keinem Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der C. AG stehe. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei höher als die Bilanzsumme der angeblich geschädigten C. AG (Beschwerdebeilage 5; Beschwerde S. 14). Ohnehin fehle es der Gläubigerin an der Aktivlegitimation (Beschwerde S. 5 ff.).