dies lediglich, um ihn zu diskreditieren und damit unter Druck zu setzen. Im vorliegenden Fall sei trotz den von der Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten fast hundert Seiten Rechtsschriften und tausenden von Seiten von Beilagen nicht erstellt, welches der Forderungsgrund sei, und wie sich der Forderungsbetrag von weit über Fr. 100 Mio. zusammensetze (Beschwerde S. 13). Aus dem Verfahren ergebe sich kein einziger Hinweis, ob die Höhe der Forderung in irgendeinem vernünftigen Verhältnis zu seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bzw. CEO stehe.