Nachdem die Gläubigerin bereits über sieben Jahre vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau in vier Verfahren gegen die C. AG prozessiere, müsse sie mittlerweile wenigstens rudimentär wissen, welche Ansprüche gegenüber den Organen der C. AG und den Vertrauten von U.D. sel. zustehen könnten. Anstatt in ein Schlichtungsverfahren einzutreten, habe sie den Weg eingeschlagen, welcher den Beschwerdeführer am meisten schädige, nämlich die Einleitung einer unbegründeten Betreibung; dies lediglich, um ihn zu diskreditieren und damit unter Druck zu setzen.