3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, wie bereits vor Vorinstanz, dass die Brüder V.D. und W.D. mangels Handelsregistereintrag in R. zur Vertretung der Gläubigerin nicht befugt seien (Beschwerde Ziff. 1.4 und 2.3 ff.). Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Missbräuchlichkeit der Betreibung im Umstand, dass ein extrem hoher Betrag, inkl. Zins über Fr. 100 Mio., willkürlich in Betreibung gesetzt worden sei. Weder aus dem Zahlungsbefehl noch aus den umfangreichen Gerichtsunterlagen der Vorinstanz gehe hervor, worin der Forderungsbetrag rühre.