sammenfassend seien keine Hinweise auf eine schikanöse oder widerrechtliche Betreibung ersichtlich. Es könne nicht gesagt werden, die Vorgehensweise habe mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun, zumal es der Beschwerdeführer mit der Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung selber in der Hand gehabt hätte, ein Betreibungsverfahren zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege der qualifizierte Ausnahmefall, welcher die Nichtigkeit der angehobenen Betreibungen zur Folge hätte, somit nicht vor (angefochtener Entscheid E. 8.4).