sucht worden, die C. AG zu verkaufen (vgl. ausführlich angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Beurteilung dieser Schadenersatzansprüche stehe der Aufsichtsbehörde nicht zu. Es gelte somit weder die Frage zu klären, ob die Gläubigerin Alleinaktionärin der C. AG gewesen sei, noch diejenige, ob die Gläubigerin zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Zusammenhang mit der C. AG aktivlegitimiert sei. Abwegig erscheine zumindest beides nicht, denn die Gläubigerin strebe nach eigenen Angaben unter anderem den direkten Forderungsprozess über Art.