Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, die Gläubigerin sehe ihren Anspruch darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer widerrechtlich zum Verwaltungsrat und CEO der C. AG habe wählen lassen und in dieser Funktion widerrechtliche Handlungen und Unterlassungen mit finanziellen Schadenfolgen für die Gläubigerin als Alleinaktionärin der C. AG zu verantworten habe (insbesondere Schadenersatz im Zusammenhang mit widerrechtlicher Abänderung von Darlehen in Millionenhöhe und Anhäufung von Hypotheken, Rückzahlung ungerechtfertigt bezogenen Lohnes und Honorare). Weiter sei gemäss der Gläubigerin in unrechtmässiger Weise ver-