Sein angebliches Mandat als Verwaltungsrat habe sich der Beschwerdeführer zudem fürstlich entschädigen lassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selber zugegeben, dass er nicht damit einverstanden sei, wie bei der C. AG gewirtschaftet werde und auch den "impending damage", welcher dieser Gesellschaft drohe, erwähnt. Da der Beschwerdeführer sich trotz allem weigere, eine Verjährungsverzichtserklärung hinsichtlich dem von ihm verursachten Schaden zu unterzeichnen, sei die Gläubigerin in zeitlicher Hinsicht gezwungen gewesen, die Betreibung gegen ihn einzuleiten (angefochtener Entscheid E. 6.1, S. 6 f.).