Die handelsgerichtlichen Verfahren seien bis zur Rechtskraft des vorerwähnten Gerichtsentscheids aus R. sistiert gewesen. Es sei auch ein Plan ausgeheckt worden, um die Darlehen der Gläubigerin an die C. AG zum Verschwinden zu bringen. Weiter sei in unrechtmässiger Weise versucht worden, die C. AG zu verkaufen. Die G.-Leute [gemeint ist die G. AG], zu denen auch der Beschwerdeführer gehört habe, hätten es faktisch geschafft, sowohl die widerrechtliche Führung der C. AG (mit F. als eingetragenen Verwaltungsrat) sowie die widerrechtliche Kontrolle über deren Aktien in Personalunion und ohne jede Aufsicht der D.-Familie zu vereinen.