Im März 2017 sei der seit Jahrzenten mit der Familie D. verbundene Verwaltungsratspräsident der C. AG, E., in unrechtmässiger Weise durch F. ersetzt worden und wenige Monate später sei sein Geschäftspartner, der Beschwerdeführer, gefolgt. Die Gläubigerin sei gegen sämtliche dieser angeblichen GV-Beschlüsse der C. AG vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau vorgegangen, insbesondere gegen die Wahl des Beschwerdeführers zum Verwaltungsratsmitglied der C. AG. Die handelsgerichtlichen Verfahren seien bis zur Rechtskraft des vorerwähnten Gerichtsentscheids aus R. sistiert gewesen.