Weiter hätten letztere in ihrer Eigenschaft als Aktionäre übereinstimmend die Direktoren der Gläubigerin angewiesen, eine Generalvertretungsvollmacht auszustellen, gemäss welcher alle drei jeweils kollektiv zu zweien die Gläubigerin vertreten konnten. Diese Vollmacht sei – im Zuge eines im Jahr 2016 ausgebrochenen Streits zwischen den Brüdern D. einerseits und dem Vater bzw. dessen zweiten Ehefrau andererseits durch unrechtmässig eingesetzte Verwaltungsräte der C. AG in unrechtmässiger Weise für ungültig erklärt worden. Auch die Aktien der beiden D. Brüder seien durch die damaligen Direktoren per Beschluss annulliert worden, um den Zugriff der Familie D. auf die C. AG zu erschweren.