allen dreien als Partner auch an der Gläubigerin beschlossen und vereinbart, die Aktien ihrer gemeinsam zu je einem Drittel gehaltenen C. AG an die Gläubigerin zu übertragen, womit die Gläubigerin alleinige Aktionärin der C. geworden sei. Im Jahre 2015 seien drei Namen-Aktienzertifikate je für die drei Vorgenannten ausgestellt worden. Weiter hätten letztere in ihrer Eigenschaft als Aktionäre übereinstimmend die Direktoren der Gläubigerin angewiesen, eine Generalvertretungsvollmacht auszustellen, gemäss welcher alle drei jeweils kollektiv zu zweien die Gläubigerin vertreten konnten.