2. 2.1. Die Vorinstanz fasste vorab die von der Gläubigerin geschilderte Vorgeschichte zusammen: Die C. AG sei seit über 50 Jahren im Eigentum der Familie D. und während Jahren vom Vater U.D. sowie seinen Söhnen V.D. und W.D. zu je einem Drittel gehalten worden. 2012 hätten die drei Familienmitglieder die gleichberechtigte Beteiligung und Eigentümerschaft von -6-