Die vorliegende Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen im Wesentlichen. Namentlich verweist der Beschwerdeführer verschiedentlich und explizit auf E. 8.3 und 8.4 des vorinstanzlichen Entscheides, in dem die Vorinstanz – seines Erachtens zu Unrecht – zum Schluss gekommen sei, dass keine rechtsmissbräuchliche Betreibung vorliege. Es fehle im angefochtenen Entscheid jeglicher Hinweis darauf, inwiefern für den Beschwerdeführer der Betreibungsgrund genügend erkennbar gewesen sein soll, und die Ansprüche der Gläubigerin (insbesondere in deren geltend gemachten Höhe) seien nicht glaubwürdig (vgl. etwa Beschwerde Ziff. II./2.1, II./2.2 S. 8, II./ 2.4.2, sowie II./1.5).