Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2).