3. 3.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2022 (Postaufgabe: 29. November 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2022 und der Zahlungsbefehl vom 28. März 2022 (Betreibung Nr. […]) des Regionalen Betreibungsamts Q. seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.