83 Abs. 2 SchKG regelt bloss die örtliche Zuständigkeit für die Aberkennungsklage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sprach sich die Belehrung nicht für die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen (Bezirks-) Gerichte aus, obwohl allenfalls das Handelsgericht des Kantons Aargau zuständig gewesen wäre, was nicht im SchKG, sondern in der ZPO bzw. im EG ZPO geregelt ist. Ob die Vorinstanz überhaupt auf die Aberkennungsklage hätte hinweisen und was die Belehrung konkret hätte enthalten müssen, kann -6-