2.2.3. Daran ändert auch der (neue) Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach der Hinweis auf die Aberkennungsklage im Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. März 2022 falsch gewesen sei, weil auf das nicht zuständige Bezirksgericht Lenzburg verwiesen werde. Einerseits gab der Hinweis der Vorinstanz, der Betriebene könne innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Richter des Betreibungsortes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen, den Gesetzestext wieder (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Art. 83 Abs. 2 SchKG regelt bloss die örtliche Zuständigkeit für die Aberkennungsklage.