Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann die Klagefrist von Art. 83 Abs. 2 SchKG damit bereits mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids am 6. April 2022 und diese lief schon vor der Konkursandrohung vom 7. Juni 2022 ab. Inwiefern letztere nichtig oder sonst fehlerbehaftet sein sollte, ist deshalb nicht ersichtlich.