Selbst wenn man in der Eingabe der Beschwerdeführerin eine den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO genügende Begründung erblicken will und die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des geltenden Novenverbots (Art. 317 Abs. 1 ZPO) überhaupt noch berücksichtigt werden können, so erweisen sich diese auch in der Sache als unbehilflich: Der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. März 2022 (SR.2021.276) wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann die Klagefrist von Art.