2.2.2. Leitet der Betriebene nicht innert 20 Tagen nach der provisorischen Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage ein, so wird die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG). Die Frist beginnt von der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides an zu laufen (Art. 239 ZPO; BGE 143 III 38 E. 2.3). Nur wenn gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde erhoben und dieser vom Gericht die aufschiebende Wirkung gewährt wird, beginnt die Frist erst mit dem Entscheid der Beschwerdeinstanz zu laufen (BGE 127 III 569 E. 4; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 22 ff. zu Art. 83 SchKG).