2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Verfahrensvorschriften beim Erlass der Konkursandrohung eingehalten worden seien (angefochtener Entscheid E. 3.2), sei unzutreffend. Am 10. Juni 2021 sei ein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] erfolgt. Es sei nie definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Der Rechtsöffnungsentscheid sei am Tag des Fortsetzungsbegehrens (7. Juni 2022) bzw. am Tag der Zustellung der Konkursandrohung (13. Juli 2022) nicht rechtskräftig gewesen, da mit Beschwerde die aufschiebende Wirkung verlangt worden -5-