2. 2.1. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde die Aufhebung der Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichts Lenzburg (SR.2021.276) bzw. der 4. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts (ZSU.2022.91) beantragt, so ist darauf nicht einzutreten, da das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht dazu dient, (rechtskräftige) Entscheide des Rechtsöffnungsrichters zu überprüfen. Soweit die – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführerin demgegenüber die Aufhebung der Konkursandrohung des Betreibungsamts Q. vom 7. Juni 2022 beantragt (und damit zumindest sinngemäss auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids), so ist darauf grundsätzlich einzugehen.