3.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 22. November 2022 wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die Beschwerde zur Erstattung eines Amtsberichts an die Vorinstanz bzw. zur Kenntnisnahme und allfälligen Vernehmlassung an das Betreibungsamt Q. sowie die Gläubigerin zugestellt. 3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 24. November 2022 auf eine Vernehmlassung.