{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2022-39_2023-01-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6485", "Checksum": "a775b84bc7e52fadcd84d3e77ada7397"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2022.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.01.2023 KBE.2022.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:29", "Checksum": "aa04ffc232652c4dd9d486b3147ae679", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.01.2023 KBE.2022.39\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2022.39\n(BE.2022.12)\n\nEntscheid vom 10. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____ AG, […]\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Novemgegenstand ber 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Konkursandrohung vom 7. Juni 2022 in der Betreibung Nr. […]\n\nGläubigerin:\nB._____, […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDas Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg erteilte der Gläubigerin mit\nEntscheid vom 29. März 2022 (SR.2021.276) provisorische Rechtsöffnung\nin der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom\n8. Juni 2021) gegen die Beschwerdeführerin für den Betrag von\nFr. 200'000.00. Das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Kammer des Zivilgerichts, wies die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 8. August 2022 ab (ZSU.2022.91).\n\n1.2.\nAm 7. Juni 2022 (Zustellung: 13. Juli 2022) drohte das Betreibungsamt Q.\nder Beschwerdeführerin den Konkurs an.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\" 1.\nEs sei die Nichtigkeit der von der Beschwerdegegnerin 1 und 2 gegen die\nBeschwerdeführerin erwirkten Konkursandrohung vom 07. Juni 2022 (zugestellt 13. Juli 2022) des entsprechenden Betreibungsverfahrens\nNr. […] beim Betreibungsamt Q. festzustellen.\n\n2.\nEs sei die von der Beschwerdegegnerin 1 und 2 gegen die Beschwerdeführerin erwirkten Konkursandrohung vom 07. Juni 2022 (zugestellt\n13. Juli 2022) sowie das entsprechende Betreibungsverfahren Nr. […]\nbeim Betreibungsamt Q. im Betreibungsregister zu löschen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 1.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 29. Juli 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDie Gläubigerin erstattete am 19. August 2022 eine Stellungnahme.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 7. November 2022:\n-3-\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit\nEingabe vom 17. November 2022 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom\n29. März 2022 (SR.2021.276), mit ihm der Entscheid des Obergerichts des\nKantons Aargau vom 08. August 2022 (ZSU.2022.91) und mit ihm die Konkursandrohung vom 07. Juni 2022 in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q., nichtig und aufzuheben sind.\n\n2.\nEs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG).\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n3.2.\nMit Verfügung des Instruktionsrichters der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 22. November 2022 wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die Beschwerde zur Erstattung eines Amtsberichts an die Vorinstanz bzw. zur Kenntnisnahme und allfälligen Vernehmlassung an das\nBetreibungsamt Q. sowie die Gläubigerin zugestellt.\n\n3.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 24. November 2022 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beantragte die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen\nversehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n"}