Das Bundesgericht unterscheidet auch nicht nach dem Inhalt der bemängelten Steigerungsbedingungen. Inwiefern der Beschwerdeführer gerade vorliegend ein schützenswertes Interesse haben soll, ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Ausnahme von der konstanten Rechtsprechung, wonach der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer Zwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen kein schutzwürdiges Interesse hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angezeigt. 4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen.