Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide Ersteigerer und, anders als vorliegend, die Kostentragung zum Gegenstand gehabt hätten, ist unbehilflich. Das Bundesgericht erwog in den genannten Entscheiden, dass ein Steigerungsinteressent die Steigerungsbedingungen hinzunehmen hat, wie sie aufgestellt sind – mithin gerade nicht beschwerdelegitimiert ist –, und der Ersteigerer auch nicht nachträglich dagegen Beschwerde erheben kann (BGE 61 III 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2008 vom 30. April 2008 E. 3.1). Das Bundesgericht unterscheidet auch nicht nach dem Inhalt der bemängelten Steigerungsbedingungen.