3.3. Der Beschwerdeführer ist weder Schuldner noch Gläubiger im streitgegenständlichen Betreibungsverfahren. Er macht zwar geltend, er (bzw. die von ihm angeblich mitbeherrschte C. AG) habe ein Interesse am Erwerb der Liegenschaft. Demgegenüber dient das Zwangsvollstreckungsverfahren offenkundig und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht -6- dazu, Interessenten Grundeigentum zu Vorzugspreisen zu verschaffen. Im Gegenteil ist die Steigerung so anzusetzen, dass sie ein möglichst günstiges Ergebnis (d.h. einen möglichst hohen Zuschlagspreis) erwarten lässt (POSSA/GASSER/STÖCKLI, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 134 SchKG).