Generell ein schutzwürdiges Interesse hat auch der Gläubiger. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 40 f. zu Art. 17 SchKG). Kein schutzwürdiges Interesse hat namentlich der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer Zwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen (BGE 60 III 31 E. 2;