Das sei bei ihm nicht so. Weiter sei der Beschwerdeweg genau deshalb da, damit eine Beschwerdeinstanz den Mindestzuschlag auf ein erträgliches Mass hinabsetzen könne. Ein beabsichtigter Kauf von Grundeigentum zwecks Bebauung und Renovation sei von Art. 27 BV geschützt. Heute seien Bauzonen sehr begrenzt und es lebten 8.7 Millionen Einwohner in der Schweiz. Das schutzwürdige Interesse an einem tieferen Minimalzuschlag in einer Bauzonengrundstückversteigerung sei deshalb viel höher als früher.