3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht ein. Sie erwog, der Teilnehmer, Bieter und Erwerber habe an einer Zwangsversteigerung hinsichtlich der Steigerungsbedingungen kein schutzwürdiges Interesse (angefochtener Entscheid E. 4.1 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die zitierten Entscheide des Bundesgerichts seien alles Entscheide von Ersteigerern, die weniger als die aufgeführten Kosten haben bezahlen wollen. Das sei bei ihm nicht so.