Der Beschwerdeführer legt in seiner Begründung weder dar, was er mit seiner weiteren Stellungnahme ins Verfahren hätte einbringen wollen, noch, inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt somit ausser Betracht. -5-