Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde eine Verletzung von Art. 29 BV. Er habe am 19. Oktober 2022 die amtliche Stellungnahme mit einer Frist von zehn Tagen erhalten und am 26. Oktober 2022 eine Stellungnahme eingereicht. Die Vorinstanz habe gar nicht alle Vorbringen gelesen und den Entscheid ungehörig trotz laufender Frist gefällt.