3. 3.1. Gegen diesen ihm am 2. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2022 (Postaufgabe: 7. November 2022) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 17. November 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q. liess sich nicht vernehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.