" Ziff. 5 der Steigerungsbedingungen sei abzuändern, dass man das vorangehende Angebot nur um 1000 CHF (subeventuell 2000 CHF) überbieten muss. Subeventuell ersuche ich das Gericht zu untersuchen, ob es angemessen ist, bis z. B. 200'000 CHF in 5000-er Schritten zu bieten und darüber nur noch 1000-er Schritten." 2.2. Mit Schreiben vom 14. September 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten darauf hingewiesen, dass er nach einstweiliger Einschätzung mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt zur Mitteilung, ob er an der Beschwerde festhalte.